Rz. 884

Eine tarifliche Regelung, die Frauen, die mit Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, um gesetzliche Rente in Anspruch zu nehmen, einen Anspruch auf Übergangsgeld gibt, Männern aber erst dann, wenn sie mit Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheiden, verstößt jedenfalls insoweit gegen Art. 119 EG-Vertrag und Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 GG, wie sie Männer vom Bezug des Übergangsgeldes ausschließt, die mit Vollendung des 63. Lebensjahres die gesetzliche Rente in Anspruch nehmen wollen und deshalb aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden (BAG v. 7.11.1995, BB 1996, 436 = DB 1996, 941).

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