Rz. 1391
Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis besteht bei einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung i.S.d. § 2 PflegeZG ununterbrochen fort.
Rz. 1392
Wird Pflegezeit beansprucht, endet die Versicherungspflicht mit dem letzten Tag der Entgeltzahlung. Die Pflegeperson ist vom Arbeitgeber abzumelden und nach Beendigung der Pflegezeit wieder anzumelden (vgl. zu den Einzelheiten näher Müller/Stuhlmann, ZTR 2008, 290, 295; Stuhlmann, AIB 2008, 332; DB 2008, 1917; Nielebock, AIB 2008, 363, 367; Freihube/Sasse, DB 2008, 1320, 1323).
Rz. 1393
Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, entrichten die Pflegekassen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (§ 44 Abs. 1 SGB XI). Der Medizinische Dienst ermittelt im Einzelfall, ob die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt. Wird die Pflege eines Pflegebedürftigen von mehreren Pflegepersonen erbracht (Mehrfachpflege), wird zudem der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit je Pflegeperson im Verhältnis zum Umfang der von den Pflegepersonen zu leistenden Pflegetätigkeit insgesamt (Gesamtpflegeaufwand) ermittelt. Dabei werden die Angaben der beteiligten Pflegepersonen zugrunde gelegt. Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen (siehe § 44 Abs. 2a SGB XI).
Rz. 1394
Nach § 26 Abs. 2b SGB III sind Pflegepersonen arbeitslosenversicherungspflichtig. Die Pflegezeit wird ihnen trotz eines geringeren oder gar keines Verdienstes bei der späteren Berechnung des Alg nicht zum Nachteil gereicht, sofern sie unmittelbar nach Beendigung der Pflegezeit oder zu einem späteren Zeitpunkt erwerbslos werden (§ 130 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a SGB III).
Rz. 1395
Wird eine teilweise Pflegezeit beansprucht, sodass das reduzierte Arbeitsentgelt unterhalb der Grenze für geringfügig Beschäftigte liegt, kann eine versicherungsfreie Beschäftigung vorliegen. Erforderlich ist die Meldung bei der Mini-Job-Zentrale.
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