Rz. 1837

Nach dem Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt v. 4.3.1998 können sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Weiterbildungsveranstaltungen freistellen lassen. Sie haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst werden (§ 2 Abs. 1 BiUrlG, Sachsen-Anhalt).

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