Rz. 1205

In Abgrenzung zu normalen Konflikten am Arbeitsplatz muss die Rechtsverletzung durch Mobbing bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um eine rechtliche Handhabe zur Mobbingabwehr oder zur Beseitigung von Mobbingfolgen zu legitimieren. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

Fortgesetzte (d.h. eine ohne Anforderungen an eine bestimmte Dauer oder Frequenz unbestimmte Anzahl von nicht notwendig identischen oder gleich gelagerten) Verhaltensweisen (Handlungen und Unterlassungen),
die der Schikane (d.h. Ausübung eines Rechtes mit dem Zweck, jemanden z.B. durch psychische Quälerei zu schädigen), der Diskriminierung (d.h. Ansehensschädigung, Herabsetzung, willkürliche Benachteiligung), der Anfeindung (Auffangnetz für alle sonstigen feindlichen Angriffe mit dem Ziel der menschlichen Entwürdigung oder psychischen Zermürbung) dienen,
das Aufeinanderaufbauen oder Ineinanderübergreifen dieser Verhaltensweisen (d.h. systemische Beziehungen eines nach dem Reißverschlussprinzip vorliegenden äußeren Zusammenhanges der gegenseitigen Ergänzung),
die im Regelfall nach Art und Ablauf bestehende Förderlichkeit einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung (d.h. systematische Beziehungen eines nach dem Prinzip des gemeinsamen Nenners vorliegenden inneren Zusammenhanges der gegenseitigen Ergänzung),
die jedenfalls in der Gesamtheit dieses Verhaltens liegende Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Adressaten (d.h. Prinzip der globalen Beurteilung).
 

Rz. 1206

Die Feststellung dieser Voraussetzungen erfordert die nachfolgend unter j) bis m) näher erläuterten Prüfungsschritte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge