Rz. 428

Gem. § 207 SGB IX können schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte Mehrarbeit ablehnen. Die Norm soll die Leistungsfähigkeit von schwerbehinderten Menschen erhalten und sie vor einer zu hohen Belastung schützen. Der Geltungsbereich des § 207 SGB IX erstreckt sich auf alle Arten von Beschäftigungsverhältnissen, für jedes Lebensalter, für jede Wirtschaftsbranche und für jeden Fall, also auch bei Eil- oder Notfällen. Die Vorschrift gewährt dem schwerbehinderten Menschen einen unabdingbaren Anspruch auf Befreiung von Mehrarbeit und damit korrespondierend ein Leistungsverweigerungsrecht. Es muss dabei kein Zusammenhang zwischen der Mehrarbeit und der Behinderung bestehen.

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