Rz. 511

Aufgrund der VO über die steuerliche Behandlung von Prämien für Verbesserungsvorschläge v. 18.2.1957 waren solche Prämien bis Ende 1988 steuerlich begünstigt. Seit 1989 gelten diese als Arbeitslohn und unterliegen grds. der Steuerpflicht. Ausnahmen sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR gem. R 19.6 Abs. 1 LStR sowie Prämien i.S.v. außerordentlichen Einkünften gem. § 34 Abs. 2 EStG.

 

Rz. 512

Bis zu diesem Zeitpunkt waren Vorschlagsprämien jedenfalls im steuerfreien Bereich auch kein beitragspflichtiges Entgelt i.R.d. Sozialversicherung, da die steuerlichen Freigrenzen auch hier galten. Mit Wegfall der steuerlichen Begünstigungen sind die Vorschlagsprämien auch i.R.d. Sozialversicherung uneingeschränkt beitragspflichtig geworden. Nach Auffassung des BSG (v. 26.3.1998 – B 11 AL 75/97 R, AR-Blattei ES 670 Nr. 13 m. krit. Anm. Schwab) ist die Prämie für einen betrieblichen Verbesserungsvorschlag sogar dann als sozialversicherungspflichtiges Entgelt i.S.d. § 14 Abs. 1 SGB IV anzusehen, wenn sie nicht vom eigenen Arbeitgeber (hier: Vertragshändler), sondern von einem "Dritten" (hier: Automobilhersteller), und somit ohne unmittelbaren Rechtsanspruch, an den Arbeitnehmer gewährt wird.

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