Rz. 1192

Mobbing ist kein Rechtsbegriff (BAG v. 24.4.2008, DB 2008, 2086; BAG v. 25.10.2007, NZA 2008, 223; BAG v. 26.5.2007, NZA 2007, 1154). Mobbing ist vielmehr aus rechtlicher Sicht die Bezeichnung für Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes oder anderen Rechtsverletzungen am Arbeitsplatz, die nicht durch einzelne Handlungen, sondern durch systematische, auf die Person gerichtete Angriffe begangen werden. Dabei ist die rechtliche Einordnung und die Rechtsfolge dieser Verhaltensweisen danach zu beurteilen, ob der Tatbestand einer Rechtsvorschrift erfüllt ist, aus welcher sich die gewünschte Rechtsfolge herleiten lässt. Der jeweilige Sachverhalt ist daher unter die allgemeinen Anspruchsgrundlagen zu subsumieren. Eine allein auf Mobbing gestützte Klage ist unsubstantiiert. Es ist eine gewisse Zahl konkreter Tathandlungen vorzutragen, die in fortgesetzter, aufeinander aufbauend oder ineinander übergreifende Weise Anfeindungen, Schikane oder Diskriminierung darstellen.

 

Rz. 1193

Die juristische Bedeutung des Mobbingbegriffes besteht nach zutreffender Sicht des LAG Thüringen darin, der Rechtsanwendung Sachverhalte zugänglich zu machen, die bei isolierter Betrachtung der einzelnen Handlungen die tatbestandlichen Voraussetzungen von Anspruchs-, Gestaltungs- und Abwehrrechten nicht oder nicht in einem der Tragweite des Falles Rechnung tragenden Umfang erfüllen können. Wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen Mobbingkomplex vorliegen, ist es deshalb zur Vermeidung von Fehlentscheidungen erforderlich, bei der rechtlichen Prüfung die Gesamtheit des für das Bestehen eines Mobbingkomplexes in Betracht kommenden Verhaltens zugrunde zu legen (LAG Thüringen v. 15.2.2001, NZA-RR 2001, 579 und LAG Thüringen v. 10.4.2001, NZA-RR 2001, 357; vgl. zu diesem Erfordernis der globalen Rechtswidrigkeitsprüfung und der bei Nichtbeachtung eintretenden Folgen auch die zutreffenden Erläuterungen von Wickler, DB 2002, 480).

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