Rz. 663

Eine zeitliche Begrenzung des Geltungsbereichs erfährt das Gesetz dadurch, dass es nur für Erfindungen eines Arbeitnehmers gilt, die während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gemacht, d.h. fertiggestellt werden (§ 4 Abs. 2 ArbnErfG). Hierunter ist die Zeit zwischen dem rechtlichen Beginn und dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zu verstehen.

 

Rz. 664

Darüber hinaus bestimmt § 26 ArbnErfG, dass die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien "aus diesem Gesetz" aufgrund einer noch vor Ausscheiden des Arbeitnehmers fertiggestellten Erfindung durch eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses (z.B. Kündigung, Anfechtung, Befristung, Gerichtsentscheidung, Tod des Arbeitnehmers, Arbeitskampf, Wegfall der Geschäftsgrundlage) unberührt bleiben und somit einer einseitigen Lösung entzogen sind. Abzustellen ist hierbei auf die rechtliche, nicht die etwaige zeitlich frühere (z.B. bei Freistellung und Schlussurlaub) oder spätere tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses (BGH v. 18.5.1971 – X ZR 68/67, GRUR 1971, 408 – Schlussurlaub).

 

Rz. 665

Die Beweislast dafür, dass eine Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses fertiggestellt worden ist, trifft ausschließlich den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn (BGH v. 21.10.1980 – X ZR 56/78, NJW 1981, 345 – Flaschengreifer). Eine tatsächliche Vermutung spricht dafür, dass unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer bekannt gegebene bzw. zum Schutzrecht angemeldete Erfindungen noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht worden sind.

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