Rz. 11

Nicht nur bei der Kündigung selbst, sondern auch bei der zuvor auszusprechenden Abmahnung hat der Arbeitgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (BAG v. 13.11.1991 – 5 AZR 74/91, NZA 1992, 690 = DB 1992, 843; BAG v. 7.11.1979 – 9 AZR 962/77, DB 1980, 550 = BB 1980, 414). Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie dem Betroffenen unverhältnismäßig große Nachteile zufügt und andere, weniger einschneidende Maßnahmen möglich gewesen wären, die den Interessen des Berechtigten ebenso gut Rechnung getragen hätten oder zumindest zumutbar gewesen wären (BAG v. 13.11.1991 – 5 AZR 74/91, NZA 1992, 690 = DB 1992, 843). Eine Abmahnung ist dann unverhältnismäßig, wenn eine lediglich geringfügige oder bedeutungslose Pflichtverletzung zum Anlass einer Abmahnung genommen wird. Zu denken ist an Flüchtigkeitsfehler, die einem Arbeitnehmer beim Ausfüllen von Berichten oder einer Sekretärin beim Schreiben von Geschäftsbriefen (vgl. Becker/Schaffner, BB 1995, 2528) unterlaufen können.

 

Rz. 12

 

Beispiel

Im Fall eines Korrektors, der beim Lesen und Korrigieren wissenschaftlicher Texte Druckfehler übersieht, kann schon nicht mehr von einer Bagatelle bzw. einem nicht abmahnungswürdigen Verhalten gesprochen werden (LAG Hamm v. 19.7.1995 – 2 Sa 2096/94, n.v.).

 

Rz. 13

Der Arbeitgeber ist jedoch nicht gehalten, bei geringfügigen Pflichtverletzungen von einer Missbilligung abzusehen, er hat jedoch die weniger einschneidenden Sanktionen einer Mahnung oder einer Rüge zu wählen.

 

Rz. 14

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht schon verletzt, wenn das in der Abmahnung gerügte Fehlverhalten im Wiederholungsfall nicht für eine Kündigung ausreicht (BAG v. 13.11.1991 – 5 AZR 74/91, NZA 1992, 690 = DB 1992, 843).

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