Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 4.200,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Entfernung der von der Beklagten unter dem 17.03.1999 erteilten Abmahnung.

Die Klägerin ist 33 Jahre alt, verheiratet und seit dem 01.02.1995 bei der Beklagten als Fluggast-Kontrolleurin zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von DM 4.200,– beschäftigt. Die Klägerin ist in ihrer Eigenschaft als Fluggast-Kontrolleurin im Rahmen des § 29 c Luftverkehrsgesetzes tätig. Sie steht dabei in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten, zugleich ist sie aber von der Luftfahrtbehörde zur Luftsicherheitsbeauftragten bestellt worden. Es existiert bei der Beklagten hinsichtlich der Art. und Weise der durchzuführenden Fluggastkontrollen eine Betriebsanweisung, die der Klägerin zumindest dem Inhalt nach bekannt ist. Wegen der Gestaltung und des Inhalts dieser Betriebsanweisung wird auf den Anlagenband zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.10.1999 Bezug genommen.

Der Bundesgrenzschutz führt seit geraumer Zeit auf dem Frankfurter Flughafen sogenannte Realtests durch. Dabei werden Beamten des Bundesgrenzschutzes mit gefährlichen Gegenständen bestückt und nachgeprüft, ob die bei der Beklagten beschäftigten Fluggast-Kontrolleure die entsprechenden Gegenstände entdecken und sicherstellen. Am 28.02.1999 hat der Bundesgrenzschutz einen entsprechenden Realtest durchgeführt. Auch hier wieder ist eine Bundesgrenzschutz-Beamtin in Zivil aufgetreten, hat versucht, einen gefährlichen Gegenstand durch die Kontrolle, bei der die Klägerin ihren Dienst zu versehen hatte, zu schleusen. Die Testperson näherte sich um 14.35 Uhr der Kontrollstelle, bei der die Klägerin für die Personenkontrolle zuständig war. Sie legte ihre Tasche und Jacke ab und ging durch die auf Metall reagierende Torbogensonde. Diese reagierte mit akustischem Warnsignal und zeigte vier rote Sterne an. Daraufhin kontrollierte die Klägerin die weibliche Testperson durch manuelles Abtasten des Körpers. Die Testperson trug einen Gürtel, an der sich eine auffallend große metallene Gürtelschnalle befand. An den Schuhen waren ebenfalls Metallschnallen angebracht. Die Klägerin fuhr mit den Fingern am Hosenbund entlang und griff auch hinter die Gürtelschnalle. Die Gas-/Schreckschusspistole Röhm 3 s Kaliber 6 mm mit dazugehöriger Tragetasche, die mittels eines ca. 5 bis 10 cm langen Bindfadens an der Gürtelschlaufe über dem Gesäß befestigt und unter der Hose getragen wurde, wurde allerdings von der Klägerin nicht entdeckt.

Dieser Test wurde unter Leitung von Herrn … durchgeführt, der den gesamten Vorgang aus der Nähe beobachtete und bei den vorbereiteten Maßnahmen durch die BGS-Beamtin zugegen war und die Lage der Waffe kontrolliert hatte.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass zum Zeitpunkt des Realtests Maßnahmen der verschärften Personenkontrolle wegen der angespannten Sicherheitssituation durch die Kurdenaktionen vom 18.02.1999 angeordnet waren. Weiterhin ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dies ein Fall der Ziffer 4.1.1.2 der Betriebsanweisung gewesen ist.

Die Klägerin hält die ausgesprochene Abmahnung aus mehreren Gründen für unwirksam.

Zum einen sei die Abmahnung mitbestimmungspflichtig. Der Betriebsrat sei aber vor Ausspruch der Abmahnung nicht angehört worden.

Die Abmahnung sei auch unverhältnismäßig. Man könne nämlich, so die Klägerin, wirksame Schulungsmaßnahmen ansetzen.

Außerdem verstoße die Abmahnung gegen Grundrechte, insbesondere das Persönlichkeitsrecht der Klägerin.

Die Klägerin behauptet hierzu, dass sie der Testperson den Genitalbereich hätte abfassen müssen, um die Waffe finden zu können. Der Intimbereich sei aber nicht abzutasten. Daraus folgert die Klägerin zugleich, dass die Betriebsanweisung grundrechtswidrig sei.

Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, dass durch die Realtest eine Schadensträchtigkeit nicht vorliege. Es würde dann etwas abgemahnt, was arbeitsvertraglich nicht geschuldet sei. Daraus folgert die Klägerin zugleich, dass sie eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung nicht begangen habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung mit Datum vom 17.03.1999 und dem Zeichen der Beklagten BSL-P 22 pol aus der Personalakte der Klägerin sowie dem dazugehörigen Schriftverkehr zu entfernen und zu vernichten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin durch ihr Verhalten am 28.02.1999, insbesondere durch das Nichtauffinden der Waffe ihre arbeitsvertraglichen Pflichten gröblichst verletzt habe. Die Klägerin habe nämlich im Falle eines Alarms durch die Torbogensonde bei dem Fluggast eine manuelle Vollkontrolle ohne Zuhilfenahme der Handsonde durchzuführen gehabt. Dabei sei auf der Grundlage der Betriebsanweisung der gesamte Körper abzutasten.

Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin nicht vorliege. Hierzu behauptet die Beklagte, dass die Waffe...

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