Rz. 508

Für Rechtsstreitigkeiten über Verbesserungsvorschläge jeglicher Art sind die ArbGe sachlich zuständig. Diese sachliche Zuständigkeit ergibt sich hinsichtlich der qualifizierten technischen Verbesserungsvorschläge (§§ 3, 20 Abs. 1 ArbnErfG) aus den Sonderbestimmungen des § 2 Abs. 2 Buchst. a) ArbGG, bzgl. der sonstigen (einfachen) technischen (§ 20 Abs. 2 ArbnErfG) wie nicht technischen Verbesserungsvorschläge bereits aus der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG.

Zwar kann der Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten nicht ausgeschlossen werden, sofern durch Betriebsvereinbarung aber die Letztentscheidungskompetenz einer paritätischen Bewertungskommission übertragen ist, ist die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Kommission auf grobe Unbilligkeit beschränkt (BAG v. 20.1.2004 – 9 AZR 393/03). Ohne vorherige Ausschöpfung des betrieblichen Verfahrens ist eine Klage vor den ArbG bei entsprechender Ausgestaltung der Betriebsvereinbarung unzulässig (LAG Hessen v. 24.8.2010 – 12 Sa 940/09, n.v.).

 

Rz. 509

Zur Führung von Rechtsstreitigkeiten über Verbesserungsvorschläge von Gruppen kann die Prozessführungsbefugnis unter Ausschluss der übrigen Beteiligten einem der Einreicher wirksam übertragen werden (LAG Saarland v. 11.10.1995 – 1 Sa 63/95).

 

Rz. 510

Besteht eine Verfallklausel für "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" erfasst diese auch Prämienansprüche (BAG v. 22.1.2008 – 9 AZR 416/07; LAG Rheinland-Pfalz v. 25.2.2011 – 9 Sa 559/10, n.v.).

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