Verfahrensgang

ArbG Saarlouis (Urteil vom 29.11.1994; Aktenzeichen 2 Ca 82/94)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Saarlouis vom29.11.1994, Az.: 2 Ca 82/94, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Prämien für Verbesserungsvorschläge, an denen der Kläger während seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten, das am 28.2.1993 endete, beteiligt war.

In einer Betriebsvereinbarung der Unternehmensbereiche der Beklagten vom 28.2.1984 über das betriebliche Vorschlagswesen (im folgenden BV 84 genannt) sind nach näherer Maßgabe Prämien für Verbesserungsvorschläge vorgesehen. Unter anderem heißt es in § 3:

„…

D. Gruppenvorschläge sind grundsätzlich zulässig; sie sind von allen Einreichern zu unterschreiben. Ein Arbeitnehmer aus dieser Gruppe muß als Bevollmächtigter der Gruppe alle Rechte und Pflichten gegenüber der Gesellschaft wahrnehmen.

Prämien werden zu gleichen Teilen unter alle an dem Vorschlag Beteiligten aufgeteilt und an die prämienberechtigten Beteiligten ausgezahlt.

…”

Der Kläger leitet seine Ansprüche aus vier eingereichten Verbesserungsvorschlägen ab, unter anderem:

  • Vorschlag „Adapter”, eingereicht am 6.8.1990 von … weitere Beteiligte: … und … der Vorschlag wurde von der Beklagten abgelehnt;
  • Vorschlag vom 28.9.1990 zur Verbesserung der Sitzschutzfolie für den Beifahrersitz bei den Modellen Escort und Orion; der Vorschlag wurde abgelehnt;
  • Gruppenverbesserungsvorschlag vom 5.10.1990, eingereicht von Brossette, weiter beteiligt: … und der Kläger, zur Einsparung der Pappeinlage auf der Beifahrerseite der vorerwähnten Modelle; der Vorschlag ist noch nicht beschieden;
  • Gruppenverbesserungsvorschlag vom 5.11.1990, eingereicht von … weiter beteiligt: der Kläger und … mit dem Ziel, einen Zusatzdeckel im Handschuhfach der beiden Automodelle wegfallen zu lassen; der Vorschlag wurde abgelehnt.

Über die Verwendung der Verbesserungsvorschläge und die erzielten Einsparungen wird gestritten.

Der Kläger hat im wesentlichen folgendes vorgetragen:

Hinsichtlich der drei letzten Verbesserungsvorschläge stehe ihm jeweils ein Drittel der jährlichen Kostenersparnis, von dem vorgelegten Adapter, an dem er als vierter Mann beteiligt gewesen sein, 25 % zu, demnach insgesamt 41.000,– DM. Die Voraussetzungen für die Prämierung seien jeweils gegeben. Er könne seinen Anteil an den Prämien gerichtlich selbst geltend machen, da § 3 D BV 84 nicht entgegenstehe. Durch sein Ausscheiden seien die Einreichergruppen, die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts gewesen seien, aufgelöst worden. Innerhalb der Gruppe sei vereinbart worden, daß jedem Mitglied ein Drittel der Prämie zustehen solle und jeder seinen Anteil gegenüber der Beklagten getrennt geltend machen könne und solle.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 41.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.2.1993 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgebracht, die Regelung in § 3 D BV 84 solle bezwecken, daß eine einheitliche Entscheidung zugunsten und zu Lasten der Gruppe ergehe, und sie (die Beklagte) sich nicht mit jedem Gruppenmitglied auseinandersetzen müsse. Bevollmächtigter der Gruppe sei nie der Kläger gewesen, sondern …

Zudem lägen bei keinem der vier Vorschläge die Voraussetzungen für eine Prämierung vor.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 29. November 1994, Az.: 2 Ca 82/94, die Klage abgewiesen.

Es hat die Entscheidung darauf gestützt, daß die Prozeßführungsbefugnis des Klägers fehle, so daß die Klage unzulässig sei. Die Prozeßführungsbefugnis, die normalerweise aus der materiellen Rechtslage folge, könne dem Rechtsträger entzogen und rechtsfremden oder nur teilberechtigten Personen übertragen werden. § 3 D BV 84 schließe die Einzelklagebefugnis eines Gruppenmitglieds aus, was zur Vermeidung von Komplikationen bei der gerichtlichen Geltendmachung – z. B. durch unterschiedliche Entscheidungen ohne Bindungswirkung für die übrigen Gruppenmitglieder – sinnvoll sei. Diese Regelung sei zulässig. Die Regelungsmacht der Betriebspartner im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG sei nicht überschritten. Die Vereinbarung sei selbst dann wirksam, wenn sich die Gruppenmitglieder als BGB-Gesellschafter – eine Bruchteilgemeinschaft liege ohnehin näher – auseinandergesetzt hätten. Wegen § 3 D BV 84 sei auch das eventuell zu fordernde Rechtsschutzinteresse des Prozeßstandschafters zu bejahen. Da der Kläger nicht als Bevollmächtigter der Gruppe auftrete, sei seine Klage nicht gerechtfertigt.

Dieses Urteil wurde dem Kläger am 13.2.1995 zugestellt. Mit einem am 13.3.1995 eingegangenen Schriftsatz hat er hiergegen Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit einem weiteren, am 10.4.1995 eingegangenen Schriftsatz im einzelnen begründet.

Er führt im wesentlichen folgendes aus:

Das Arbeitsgericht habe seine Prozeßführungsbefugnis zu Unrecht verneint.

§ 3 D BV 84 übertrage nicht die Prozeßstandschaft auf den jeweiligen Bevollmächtigten. Es sollte dadurch nur eine praktikable Abwicklung de...

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