Rz. 1806

Unabhängig von dieser bestehenden Rechtslage ist zweckmäßigerweise in vielen Arbeits- und Dienstverträgen die Pflicht zur Verschwiegenheit vorsorglich und klarstellend ausdrücklich aufgenommen (vgl. die Muster und Formulierungsvorschläge, oben § 17 Rdn 674 ff., 689 ff.). Der Umfang und die Grenzen vertraglicher Verschwiegenheitsklauseln, soweit diese wie regelmäßig vorformuliert sind, richten sich nach § 307 BGB (vgl. oben § 17 Rdn 989 f.; vgl. unten Rdn 1758). Sinnvoll kann auch in besonderen Fällen die vertragliche Erweiterung der Verschwiegenheitspflicht sein (vgl. oben § 17 Rdn 678)

 

Rz. 1807

 

Hinweis: "Warnfunktion zur Verschwiegenheit bei besonderen Geheimnisträgern"

Neben vertraglichen Verschwiegenheitsvereinbarungen kann es sich zusätzlich empfehlen, Mitarbeiter eines Unternehmens, die besondere Geheimnisträger sind oder mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in Berührung kommen, in regelmäßigen Abständen auf ihre Geheimhaltungspflicht hinzuweisen, um bei diesen das Gespür für die Problematik im Bewusstsein zu halten (s. oben vertiefend § 17 Rdn 679).

 

Rz. 1808

Um Zweifelsfälle über den Inhalt und den Umfang der Geheimhaltungspflicht zu vermeiden, war es schon immer sinnvoll, die geheimhaltungsbedürftigen Fakten im Einzelfall schriftlich zu fixieren, bzw. an sich verändernde Umstände während der Vertragslaufzeit anzupassen und vertrauliche Dokumente ausdrücklich als solche zu bezeichnen (s. oben § 17 Rdn 678, 690 Muster-Formulierungen).

 

Rz. 1809

Mit der neuen Rechtslage zum Geheimnisschutz im GeschGehG zum 26.4.2019 kommt der schriftlichen Fixierung der Verschwiegenheitspflicht eine neue Dimension zu. Nach der Rechtsprechung des LAG Hamm und des LAG Düsseldorf können angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen auch in vertraglichen Vereinbarungen liegen (vgl. LAG Hamm v. 23.6.2021 – 10 SaGa 9/21, juris; LAG Düsseldorf v. 3.6.2020 – 12 SaGa 4/20, juris). Vertragliche Vereinbarungen können ein Mittel des Geheimnisschutzes darstellen, denn die an die Geheimhaltungsmaßnahmen zu stellenden Anforderungen sind nicht besonders hoch (vgl. LAG Hamm v. 23.6.2021 – 10 SaGa 9/21, juris Rn. 24). Ungenügend sei hingegen eine Vereinbarung, die schlicht alle Angelegenheiten und Vorgänge, die im Rahmen der Tätigkeit bekannt werden, für geheimhaltungsbedürftig erklärt und dies ausdrücklich auch auf solche Vorgänge bezieht, die keine Geschäftsgeheimnisse sind. Anders könne dies betreffend die vereinbarte Rückgabe der vollständigen Geschäftsunterlagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein (vgl. LAG Düsseldorf v. 3.6.2020 – 12 SaGa 4/20, juris Ls. 3). Diese Rspr. unterstreicht die Zweckmäßigkeit vertraglicher Verschwiegenheitsvereinbarungen und ist auf die gesetzliche Neuerung durch § 2 Nr. 1b GeschGehG zurückzuführen.

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