Rz. 1666

Urlaubsjahr ist nach § 1 BUrlG das Kalenderjahr. Davon abweichende Regelungen sind nur für den Bereich der Deutschen Bahn AG sowie der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zulässig (§ 13 Abs. 3 BUrlG). Für jedes Kalenderjahr entsteht ein Urlaubsanspruch, dessen Höhe sich nach § 3 Abs. 1 BUrlG richtet. Er entsteht erstmalig nach Erfüllung der Wartezeit (§ 4 BUrlG) und in den Folgejahren jeweils zu Beginn des Urlaubsjahres. Für die Bestimmung von nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit gestaffelten Urlaubsansprüchen gilt als Stichtag der 1.1. des Jahres (BAG v. 2.5.1956, AP Nr. 1 zu § 4 UrlG Hessen).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge