Rz. 1549

Einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht über die verlangte kürzere Arbeitszeit und ihre Verteilung und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung und die gewünschte Verteilung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn, also nicht rechtzeitig oder nicht in Textform, abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang ohne Rücksicht auf möglicherweise entgegenstehende betriebliche Gründe kraft gesetzlicher Anordnung nach § 8 Abs. 5 S. 2 TzBfG und es gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt gem. § 8 Abs. 5 S. 3 TzBfG.

 

Rz. 1550

Nach dem Inkrafttreten des TzBfG wurde die Frage kontrovers diskutiert, ob diese Fiktionswirkungen auch dann eintreten, wenn der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch "nur" rechtzeitig formgerecht ablehnt, ohne darüber mit dem Arbeitnehmer vorher zu verhandeln (vgl. Rolfs, RdA 2001, 135). Das BAG hat entschieden, die Verletzung der Verhandlungsobliegenheit führe nicht dazu, dass eine Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien über die Arbeitszeitwünsche des Arbeitnehmers nach § 8 Abs. 5 S. 2 und 3 TzBfG fingiert wird, weil eine solche Rechtsfolge im Gesetz ausdrücklich hätte vorgesehen werden müssen (BAG v. 18.2.2003 – 9 AZR 356/02). In demselben Urteil hat das BAG darüber hinaus entschieden, dass der Arbeitgeber nur einheitlich das Änderungsangebot annehmen oder ablehnen kann, wenn der Arbeitnehmer erkennbar die Verringerung der Arbeitszeit von der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit abhängig machen will (BAG v. 18.2.2003 – 9 AZR 356/02).

 

Rz. 1551

Die Zustimmungsfiktion des § 8 Abs. 5 S. 2 TzBfG tritt dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber einen Antrag auf Zustimmung zu einer befristeten Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht frist- und formgerecht ablehnt, denn ein wirksames Verringerungsverlangen i.S.d. § 8 Abs. 1, Abs. 2 TzBfG, das die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 3 bis Abs. 5 TzBfG auslöst, liegt nicht vor (BAG v. 12.9.2006 – 9 AZR 686/05).

 

Rz. 1552

Die kraft Gesetzes eingetretene Änderung des Arbeitszeitvolumens nach den Wünschen des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber nur durch Vereinbarung mit ihm oder mittels erfolgreicher Änderungskündigung wieder "korrigieren". Die vom Gesetz fingierte Verteilung der Arbeitszeit nach den Wünschen des Arbeitnehmers – wie übrigens auch die einvernehmlich festgelegte Verteilung – kann der Arbeitgeber hingegen nach § 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG – einseitig – ändern, wenn das betriebliche Interesse an der Änderung das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der Verteilung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.

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