Rz. 115

Da der Arbeitgeber im Streitfall, z.B. bei der Kürzung des Entgeltes infolge der Alkoholisierung, die Trunkenheit des Arbeitnehmers darlegen und beweisen muss (BAG v. 1.6.1983, BB 1983, 1097), kommt der Feststellung der Alkoholisierung eine besondere Bedeutung zu. Eine objektive Feststellung der Alkoholisierung (z.B. durch Atemmessgeräte oder Blutprobe durch einen Werksarzt) kommt aber nur im Fall des Einverständnisses des betroffenen Mitarbeiters in Betracht. In der Praxis bleibt daher meist nur eine Feststellung der Alkoholisierung anhand von Indizien (Alkoholgeruch, lallende Sprache, schwankender Gang, auffällige Verhaltensänderungen wie Aggressivität gegen Mitarbeiter und Vorgesetzte, Teilnahmslosigkeit). Bei der Feststellung derartiger Indizien können und sollten Zeugen (insb. Betriebsratsmitglieder) hinzugezogen werden (vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 28.11.1988, DB 1989, 630).

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