Rz. 1464

Nach der Rspr. des BAG ist eine Zulage, die für besondere Belastungen gewährt wird, z.B. eine Wechselschichtzulage für die ständige Umstellung des Lebensrhythmus tarifbeständig, d.h. sie darf nicht mit Tariflohnerhöhungen verrechnet werden, wenn nicht ein Anrechnungsvorbehalt ausdrücklich vereinbart worden ist (BAG v. 23.3.1993 – 1 AZR 520/92).

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