Rz. 334

Schulden des Arbeitnehmers gehören zur privaten Lebensführung und können keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben. Insb. rechtfertigen sie keine verhaltensbedingte Kündigung (vgl. § 30 Rdn 332 ff.), auch dann nicht, wenn diesen Arbeitnehmern Vermögenswerte anvertraut sind (etwa Kassierer, Lagerverwalter). Die Überschuldung eines in einer Vertrauensposition beschäftigten Arbeitnehmers kann aber dessen persönliche Ungeeignetheit begründen und somit einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen (zur personenbedingten Kündigung s. ausführlich § 30 Rdn 108 ff.).

 

Rz. 335

Auch das Vorliegen von Lohnpfändungen berechtigt grds. nicht zur Kündigung. Nur in Ausnahmefällen kann eine ordentliche Kündigung (vgl. § 30 Rdn 513 ff.) in Betracht kommen, wenn im Einzelfall zahlreiche Lohnpfändungen einen derartigen Arbeitsaufwand des Arbeitgebers verursachen, dass dies zu wesentlichen Störungen im Arbeitsablauf (etwa in der Lohnbuchhaltung oder in der Rechtsabteilung) führt (BAG v. 4.11.1981 – 7 AZR 264/79, DB 1982, 498 = BB 1982, 556).

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