Rz. 167
Versicherungs- und beitragsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit, Geistliche, Lehrer an Ersatzschulen usw. (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB III). Versicherungs- und damit beitragsfrei im Arbeitsförderungsrecht sind auch Arbeitnehmer, die geringfügig beschäftigt sind (§ 27 Abs. 2 SGB III).
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