Rz. 1733

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplanes sowie der zeitlichen Lage des Urlaubes einzelner Arbeitnehmer, wenn zwischen Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern ein Einverständnis nicht erzielt werden kann. Erforderlich ist daher wie auch bei den übrigen Mitbestimmungstatbeständen des § 87 Abs. 1 BetrVG das Vorliegen eines kollektiven Tatbestandes. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich nicht nur auf den Erholungsurlaub, sondern auch auf jede andere bezahlte oder unbezahlte Beurlaubung, sofern dadurch Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer beeinträchtigt werden können, weil betriebliche Belange die Anwesenheit einer bestimmten Zahl von Arbeitnehmern oder auch bestimmter anderer Arbeitnehmer es erfordern (BAG v. 18.6.1974 – 1 ABR 25/73, NJW 1975, 80), dies gilt also insb. auch für Bildungsurlaub (BAG v. 28.5.2002 – 1 ABR 37/01, NZA 2003, 171). Der Urlaubsplan stellt allgemeine Richtlinien für den Urlaub auf, nach denen der Urlaub in jedem Einzelfall zu gewähren ist (Urlaubssperre, Vertretungsregelungen, Verfahren bei der Aufstellung von Urlaubslisten). Enthält der Urlaubsplan bereits Bestimmungen zur Urlaubsgewährung für einzelne Arbeitnehmer, handelt es sich um eine Festlegung des Urlaubes durch den Arbeitgeber gem. § 7 Abs. 1 BUrlG. Hingegen unterliegt das Auslegen von Urlaubslisten nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG (LAG Hamm v. 19.8.1977, DB 1977, 2191; a.A. Richardi, § 87 Rn 444, wohl auch Fitting, § 87 Rn 202). Die Einführung von Betriebsferien unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG (BAG v. 28.7.1981 – 1 ABR 79/79). Dem Betriebsrat steht hingegen kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Dauer des Urlaubes und der Höhe und Berechnung des Urlaubsentgeltes zu. Die Zahlung eines (zusätzlichen) Urlaubsgeldes unterfällt nicht § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG, kann allerdings ggf. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auslösen.

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