Rz. 60

Falls der Arbeitnehmer nicht bereit sein sollte, die Abmahnung unbeantwortet zu lassen, ist es ihm möglich, eine Gegendarstellung mit dem Verlangen zu fertigen, sie zu den Personalakten zu nehmen. Das Recht zur Gegendarstellung ist für den mitbestimmten Betrieb explizit in § 83 Abs. 2 BetrVG geregelt, im nicht bestimmten Betrieb folgt eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 242 BGB (Schaub/Linck, ArbRHB, § 132 Rn 30).

 

Rz. 61

Überdies steht dem Arbeitnehmer im mitbestimmten Betrieb das Recht zu, sich gem. § 84 BetrVG über die erteilte Abmahnung zu beschweren. Der Betriebsrat kann gem. § 85 Abs. 1 BetrVG die Beschwerde aufgreifen und beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinwirken.

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