Rz. 1240

Zu der Beseitigung der einem Arbeitnehmer entstehenden Mobbingfolgen gehört aber auch der Ersatz jeglicher Art von Schäden, die er infolge des Mobbings erleidet. In erster Linie geht es dabei um Schäden, die daraus entstehen, dass er aufgrund mobbingbedingter Gesundheitsbeeinträchtigung seine vertragsgemäßen Arbeitsleistungen nicht erbringen kann. Verfügt er aufgrund eingetretener Arbeitsunfähigkeit oder gar Erwerbsunfähigkeit nicht mehr über das arbeitsvertraglich geschuldete Gehalt, dann besteht der ihm entstandene finanzielle Schaden zunächst einmal in der Einkommensdifferenz seines Gehaltes zu den von den Sozialversicherungsträgern gezahlten Leistungen. Auch zukünftige Nachteile für Erwerb oder Fortkommen sind zu ersetzen (hierzu Grüneberg/Thomas, BGB, § 842 Rn 1 ff.). Bei Ausschaltung von Konkurrenten auf eine Beförderungsstelle durch Mobbinghandlungen kommt unter der Voraussetzung eines entsprechenden Kausalzusammenhangs der Nichteintritt des mit der Beförderung verbundenen Mehrverdienstes als Schaden in Betracht. Zu den bei gesundheitsverletzendem Mobbing zu ersetzenden Schäden gehören naturgemäß auch die Kosten für die erforderliche Heilbehandlung oder die gesundheitliche oder berufliche Rehabilitation. Die Nichtzahlung des (vollen) Arbeitsentgeltes führt i.d.R. zu weiteren Folgeschäden, wenn der gemobbte Arbeitnehmer deshalb seine privaten Verpflichtungen (Kreditverträge, Miete, Unterhalt etc.) nicht mehr erfüllen kann. Auch diese je nach den Umständen schnell hohe Summen annehmenden Schäden unterliegen der mobbingbedingten Schadensersatzpflicht. Allerdings kann eine bereits gezahlte, außergewöhnlich hohe Abfindung bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld zu berücksichtigen sein (LAG Köln v. 13.1.2005, NZA-RR 2005, 575).

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