Rz. 1226

Ein Arbeitnehmer kann berechtigt sein, seine Arbeitsleistung gem. § 273 BGB nach entsprechender vorheriger Ankündigung und fruchtlosem Verstreichen einer zumutbaren Frist, innerhalb der für den Arbeitgeber die Möglichkeit besteht, das Mobbing abzustellen, ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung auszuüben. Das Zurückbehaltungsrecht darf allerdings nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt werden. Dementsprechend hat der Arbeitnehmer vor Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes unter Angabe von Gründen dem Arbeitgeber klar und eindeutig mitzuteilen, er werde dieses Recht aufgrund einer ganz bestimmten Gegenforderung ausüben. Hierzu ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer darlegt, mit welchen Handlungen oder Unterlassungen der Arbeitgeber gegen das vertragliche Rücksichtnahmegebot verstoßen hat. Ein pauschales Berufen auf einen Mobbingsachverhalt reicht zur hinreichenden Konkretisierung der behaupteten Pflichtverletzung und zur Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nicht aus (BAG v. 13.3.2008, BB 2008, 2132; LAG Thüringen v. 15.2.2001, NZA-RR 2001, 580; LAG Thüringen v. 10.4.2001, NZA-RR 2001, 354, 357; LAG Nds. v. 3.5.2000, NZA-RR 2000, 517).

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