Rz. 292

Die Verlängerung der Lebensarbeitszeit auf das 67. Lebensjahr und der Wegfall der Förderung der Altersteilzeit Ende 2009 sowie die Abschaffung der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsabsicherung für die Jahrgänge ab 1961 zwingen Arbeitgeber wie Arbeitnehmer, über Alternativen nachzudenken und rechtzeitig Lösungen vorzuhalten, falls sie einen gleitenden Übergang in den Ruhestand wünschen, um durch ein geeignetes Vorsorgekonzept– aus der Sicht des Arbeitgebers – einer negativen demografischen Entwicklung im Unternehmen entgegenwirken zu können, wobei die nun eingeführte abschlagsfreie Rente mit 45 Beitragsjahren insoweit Spielräume eröffnet.

 

Rz. 293

§ 7b SGB IV konkretisiert den Begriff des Wertguthabens und grenzt ihn insb. von arbeitsvertraglichen Gleitzeitregelungen ab. Es werden alle diejenigen Formen von Zeitwertguthaben erfasst, bei denen die normalerweise sofortige Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung in die Auszahlungsphase verschoben wird. Eine Wertguthabenvereinbarung liegt nach § 7b SGB IV vor, wenn

1. der Aufbau des Wertguthabens aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
2. diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,
3. Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,
4. das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und
5. das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 450,00 EUR monatlich übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.
 

Rz. 294

Zur Definition des Wertguthabens verweist § 7 Abs. 1a SGB IV zwar auf § 7b SGB IV, jedoch kennzeichnet diese Vorschrift nur die Wertguthabenvereinbarung, und setzt mithin das Wertguthaben voraus (ausf. dazu Gaul, AktuellAR 2008, 325, 326). Versteht man das Wertguthaben "einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag" (§ 7d Abs. 1 S. 1 SGB IV), dann ist bei Störfällen darauf zu achten, dass dem Arbeitnehmer nur die Entgeltbestandteile des Wertguthabens ausgezahlt werden (Gaul, AktuellAR 2008, 325, 327). Der Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung wird i.Ü. noch dadurch eingeschränkt, dass nach § 7b Nr. 2 SGB IV ein Wertguthaben nur vorliegt, wenn es nicht das Ziel flexibler Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszyklen verfolgt (krit. dazu Gaul, AktuellAR 2008, 325, 327 ff.). Entgegen der Überschrift des Gesetzes ("Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen") werden Flexiregelungen – wie z.B. die zuvor dargestellten Jahresarbeitszeitkonten –nicht erfasst. Die Zeitguthaben auf Jahresarbeitszeitkonten ("Flexikonten") sind zwar von den Wertguthaben auf Ansparkonten für Langzeitguthaben getrennt zu führen, aber ein Transfer von Guthaben zwischen diesen Konten bleibt zulässig (amtl. Begründung zu § 7b SGB IV, BT-Drucks 16/10289, 15 zu Art. 1 Nr. 3 a.E.).

 

Rz. 295

Die Inanspruchnahme eines Zeitwertguthabens ist entweder für gesetzlich geregelte Freistellungen von der Arbeitsleistung, etwa bei der Inanspruchnahme von Pflege-, Familienpflege- oder Elternzeit (§ 3 PflegeZG, § 2 FPfZG bzw. § 15 BEEG) bzw. eine (befristete) Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 8 TzBfG (§ 7c Abs. 1 Nr. 1 SGB IV), oder nach vertraglicher Vereinbarung, z.B. für einen vorgezogenen Ruhestand oder für die Teilnahme des Beschäftigten an beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen (§ 7c Abs. 1 Nr. 2 SGB IV), möglich. Die Verwendung von Wertguthaben aus Langzeitkonten für die Elternzeit kommt sowohl ergänzend als auch anschließend zum Elterngeld (§ 2 Abs. 1 BEEG) in Betracht. Die Verwendung eines Wertguthabens ist zur Aufrechterhaltung des gesetzlichen Versicherungsschutzes während der Elternzeit allerdings nicht erforderlich (Hanau/Veit, NJW 2009, 182, 183). Die Ergänzung des Elterngeldes wäre nämlich sinnlos, wenn die Leistungen aus dem Wertguthaben als Einkommen auf das Elterngeld angerechnet würden. Nach § 2 Abs. 3 BEEG ist zwar Einkommen aus Erwerbstätigkeit anzurechnen, das während der Elternzeit erzielt wird, jedoch wird das Einkommen aus vor der Elternzeit erarbeiteten Langzeitkonten, das nicht während der Elternzeit erzielt und mithin vorher "erdient" worden ist, nicht angerechnet (Hanau/Veit, NJW 2009, 182, 184).

 

Rz. 296

Unter steuerlichen Gesichtspunkten bieten Ansparkonten (Lang- und Lebensarbeitszeitkonten) den Vorteil, dass sie die Lohnsteuerpflicht teilweise – nämlich für die während des Erwerbslebens auf ihnen angesammelten Vergütungsbestandteile – in die Freistellungsphase verschieben. Weder die Vereinbarung über das Zei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge