Rz. 652

Dem persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes (§ 1 ArbnErfG) unterfallen sämtliche Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst sowie Beamte, Soldaten (§ 41 ArbnErfG), Hochschulbedienstete (§ 42 ArbnErfG) und Zivildienstleistende (arg. § 78 Abs. 2 ZDG).

 

Rz. 653

Dem ArbnErfG wird der allgemein im Arbeitsrecht geltende Arbeitnehmerbegriff zugrunde gelegt. Unter den persönlichen Geltungsbereich des ArbnErfG fallen somit insb. folgende Personengruppen:

Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer;
arbeitnehmerähnliche Personen (umstritten, vgl. hierzu Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungen, Rn 55);
Auszubildende, Umschüler, Praktikanten, Volontäre und Werkstudenten;
Leiharbeitnehmer (§ 11 Abs. 7 AÜG);
leitende Angestellte;
Asylbewerber, ABM-Beschäftigte (i.S.d. §§ 260 ff. SGB III), Hilfesuchende nach BSHG.
 

Rz. 654

Hingegen werden vom ArbnErfG mangels gegenteiliger Einzelvereinbarung nicht erfasst:

freie Mitarbeiter;
Rentner und Vorruheständler;
Heimarbeiter;
Handelsvertreter;
Entwicklungshelfer;
Organmitglieder, d.h. gesetzliche Vertreter juristischer Personen (z.B. AG-Vorstandsmitglieder, GmbH-Geschäftsführer).
 

Rz. 655

Für die genannten, vom persönlichen Geltungsbereich des ArbnErfG nicht erfassten Personengruppen kann das Gesetz nicht analog angewendet werden, wohl aber die Vergütungsregelung des § 612 Abs. 2 BGB (BGH v. 24.10.1989 – X ZR 58/88, DB 1990, 676 – Kinder-Autositz). Der Vergütungsanspruch hängt vom Inhalt der mit dem Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarung ab (BGH v. 26.9.2006 – X ZR 181/03, Mitt. 2007, 42 – Rollenantriebseinheit II). Aus dem Dienstvertrag kann sich bspw. ergeben, dass keine Übertragungspflicht besteht oder dass die Übertragung zwar geschuldet ist, aber keine Pflicht zur Vergütung besteht (BGH v. 26.9.2006 – X ZR 181/03, Mitt. 2007, 42 – Rollenantriebseinheit II). Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist regelmäßig verpflichtet, der Gesellschaft eine Erfindung unentgeltlich anzubieten und zu überlassen, wenn ihm nach dem Anstellungsvertrag Forschungs- und Entwicklungsaufgaben zugewiesen sind (OLG Düsseldorf v. 28.2.2014 – I-2 U 39/12).

 

Rz. 656

Mit Ausnahme der verfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 2839 ArbnErfG und der insolvenzrechtlichen Regelung des § 27 ArbnErfG können die übrigen, materiellrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes vertraglich vereinbart werden. Die Vereinbarung einer Zuständigkeit der Schiedsstelle ist ausgeschlossen.

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