Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 22.03.2012; Aktenzeichen 4b O 43/11)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.3.2012 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des LG Düsseldorf teilweise abgeändert. Der Beklagte wird - über den Ausspruch zu I. des landgerichtlichen Urteils hinaus - verurteilt, den Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents DE 2010 0128XX. X und die Rechte aus der deutschen Patentanmeldung DE 2010 0128XX. X an die Klägerin abzutreten.

II. Der Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig, nachdem er seine Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil des LG Düsseldorf zurückgenommen hat.

III. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Beklagte zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 375.000 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 18.12.2013 auf 500.000 EUR, wovon auf die Berufung der Klägerin 375.000 EUR und auf die Berufung des Beklagten 125.000 EUR entfallen, und für die Zeit danach auf 375.000 EUR festgesetzt

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Abtretung der Rechte aus einer deutschen Patentanmeldung. Außerdem hat sie die Feststellung der Unwirksamkeit eines diese Patentanmeldung betreffenden Lizenzvertrages begehrt.

Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 29.8.2007 unter ihrer vormaligen Firma B GmbH von dem Dipl.-Kfm. C und dem Beklagten gegründet. Beide Gesellschafter sind zu gleichen Teilen an der Klägerin beteiligt. Mit ebenfalls am 29.8.2007 gefassten Gesellschafterbeschluss wurden beide Gesellschafter zu alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführern der Klägerin bestellt.

Die Klägerin plante ursprünglich den Bau einer Ölmühle in D. Ein von ihr hierfür erworbenes Grundstück erwies sich jedoch als zu klein. Die Klägerin plante daraufhin ein Projekt in Haldensleben mit einem Investitionsvolumen i.H.v. rund 46 Mio. EUR. Gegenstand dieses Projekts war der Neubau einer Ölmühle auf einem ca. 65.000 m2 großen, am Mittellandkanal gelegenen Grundstück. Die Ölmühle sollte eine Saatverarbeitungskapazität von zunächst 400.000 Tonnen pro Jahr aufweisen. Geplant war eine schwerpunktmäßige Verarbeitung von Raps (vgl. Anlage 17 der Klägerin).

Entgegen einer früheren Absicht des Beklagten sollten in der Anlage keine Biokraftstoffe, sondern Öle für den Lebensmittelmarkt produziert werden. Die Klägerin erteilte im Zusammenhang mit dem Projekt Aufträge an die E GmbH (nachfolgend nur: E) und die F AG (nachfolgend nur: F). Die benötigte Produktionsenergie sollte in einem eigenen Kraftwerk aus Biomasse erzeugt werden. Die Planungen wurden von dem Zeugen K begleitet. Dieser hatte den Kontakt zwischen den Gesellschaftern der Klägerin vermittelt, nachdem er von dem Beklagten darum gebeten worden war, ihm bei der Suche nach einem Investor behilflich zu sein Als Experte wurde der ZeugeDr. G hinzugezogen, der bereits bei einer Vielzahl von Ölmühlen die Entwicklungsphase begleitet hatte. Für das Projekt beantragte die Klägerin die Bewilligung öffentlicher Mittel (vgl. Anlagen 15 - 19 der Klägerin). Die Ausarbeitung des Förderantrages erfolgte durch den Gesellschafter C in Abstimmung mit den die Klägerin als Steuerberater beratenden Zeugen H und Dr. I sowie im Wesentlichen mit dem Beklagten. Am 18.3.2010 erhielt die Klägerin einen Prüfbericht, nach dem die Verbrennung von Schälfraktionen möglich und zulässig war.

Die Klägerin tätigte am 7.5.2009 (Anlage B 13) beim Deutschen Patent und Markenamt eine Patentanmeldung mit dem Titel "Verfahren zur Konditionierung von Ölsaaten in einer Konditioniervorrichtung und Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens" (Anlage B 14). Diese Patentanmeldung, welche die Nr. DE 10 2009 002 9XX. Y erhielt, erwies sich als nicht patentfähig.

Am 25.3.2010 reichte der Beklagte auf seinen Namen eine Patentanmeldung (Anlage B 3) mit der Bezeichnung "Verfahren zur Schälung von Rapssaaten" beim Deutschen Patent- und Markenamt ein, welche die Nr. DE 10 2010 012 8XX. Z erhielt (nachfolgend: Streitpatentanmeldung) und welche am 29.9.2011 offengelegt wurde. Als Erfinder benannte sich der Beklagte selbst. Mit dieser Patentanmeldung, auf die bislang ein deutsches Patent nicht erteilt worden ist, war die Patentanwaltskanzlei J beauftragt, welche auch schon die vorangegangene Anmeldung bearbeitet hatte.

Die Streitpatentanmeldung umfasst 13 Patentansprüche. Die Ansprüche 1, 11 und 12 lauten wie folgt:

1.11 Verfahren zum Schälen von Rapssaaten, mindestens aufweisend ist die folgenden Schritte:

  • Bereitstellen von Rapssaaten aus Rapskörnern aufweisend einen Schalenanteil und Kernfleisch,
  • Einführen der Rapssaaten in eine Prallmühle (1),
  • mechanisches Aufbrechen der Schalen der Rapssaaten in der Prallmühle (1),
  • Ausführen des ...

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