Rz. 363

Wann eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus § 8 SGB IV. Nach dieser Vorschrift lag bis 30.9.2022 eine geringfügige Beschäftigung u.a. vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 EUR (ab 1.1.2013, vorher 400 EUR) nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Ab 1.10.2022 gilt nach § 8 Abs. 1a SGB IV eine dynamische Geringfügigkeitsgrenze, die sich am Mindestlohn orientiert. Sie beläuft sich auf 520 EUR (Stand: 1.10.2022).

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