Rz. 1752

Gem. § 8 BUrlG darf der Arbeitnehmer während des Urlaubes keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Dieses Verbot ergibt sich bereits aus dem Wesen des Urlaubsanspruchs. Erwerbstätigkeit ist jede – also auch selbstständige – Arbeit, die auf irgendeinen Erwerb gerichtet ist, also auf Geld, geldwerte Leistungen oder andere Gegenleistungen. Die Tätigkeit, die auf sonstige unentgeltliche Gegenleistungen gerichtet ist, begründet zwar keine Erwerbstätigkeit i.S.v. § 8 BUrlG, kann aber eine Vertragsverletzung darstellen, wenn sie dem Erholungszweck zuwiderläuft. Im Einzelnen wird die Abgrenzung zwischen erlaubter und verbotener Tätigkeit durch eine Interessenabwägung vorzunehmen sein. Keine Erwerbstätigkeit stellt somit regelmäßig die Bautätigkeit am eigenen Hause dar oder Arbeiten i.R.d. Nachbarschaftshilfe. Erlaubte Erwerbstätigkeit ist diejenige, die auch während des Urlaubes im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit erbracht wird sowie solche, die dem Urlaubszweck nicht zuwiderläuft. So darf etwa ein "Geistesarbeiter" während des Urlaubes körperliche Arbeit verrichten. Handelt es sich um verbotene Erwerbstätigkeit, ist der Arbeitgeber unter Umständen auch im Wege der einstweiligen Verfügung berechtigt, vom Arbeitnehmer Unterlassung zu verlangen (BAG v. 25.2.1988, AP Nr. 3 zu § 8 BUrlG). Auch kann er Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB n.F.) verlangen, ist jedoch nicht berechtigt, die Urlaubsvergütung zu kürzen oder ganz zu verweigern (BAG v. 25.2.1988, BAGE 57, 366.; a.A. – mit prakt. Problemen – Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, § 8 Rn 8 m.w.N.).

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