Rz. 1564
Arbeitslose besitzen nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in vielen Fällen Anspruch auf staatliche Leistungen (Insolvenzgeld, Alg I nach dem SGB III, Alg II nach dem SGB II) bzw. auf Leistungen des bisherigen Arbeitgebers wie z.B. eine Abfindung.
Rz. 1565
Unter bestimmten Voraussetzungen werden diese Leistungen aber nicht ungekürzt ausgezahlt, weil eine Sperrzeit (§ 159 SGB III) festgestellt worden ist, die zum Ruhen des Anspruches, zu seinem Erlöschen oder zur Minderung des Anspruches führt. Mit diesen Problemen hat derjenige nichts zu tun, der beim Ausscheiden aus seiner bisherigen Arbeitsstelle anstelle einer Abfindung den Weg über eine Qualifizierungsgesellschaft sucht bzw. Transfer-Kug beantragt.
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