Rz. 126

Informations-, Anhörungs- und Beschwerderechte der Arbeitnehmer sind ausdrücklich in §§ 81 ff. BetrVG geregelt. Dies ist systematisch nicht recht verständlich, regelt das BetrVG doch eigentlich die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat; die hier geregelten Arbeitnehmerrechte sind jedoch individualrechtlicher Natur und im Streitfall im Urteilsverfahren einzuklagen (BAG v. 24.4.1979 – 6 AZR 69/77, juris; LAG Nds. v. 22.1.2007 – 11 Sa 614/06, juris; umfassend Schwab/Weth-Walker, ArbGG, § 2a Rn 46 und § 2 Rn 97 ff.). Die Vorschriften konkretisieren die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach § 242 BGB und gelten daher – zwar möglicherweise nicht unmittelbar, aber zumindest als Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht – auch in Betrieben ohne Betriebsrat (LAG Köln v. 31.5.2007 – 9 Ta 27/07, juris), für Leiharbeitnehmer und leitende Angestellte (Fitting, § 81 BetrVG Rn 2 und § 82 BetrVG Rn 1) und in nicht betriebsratsfähigen Kleinbetrieben (Fitting, § 81 BetrVG Rn 20).

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