Rz. 81

Der Streitwert hinsichtlich der Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte ist mit einem Monatsgehalt zu veranschlagen (vgl. Streitwertkatalog; LAG Nürnberg v. 11.11.1992 – 6 Ta 153/92, NZA 1993, 430). Sofern der Arbeitnehmer auf Entfernung von mehreren Abmahnungen aus der Personalakte klagt, soll die erste und die zweite Abmahnung jeweils mit einem Monatsverdienst veranschlagt werden und weitere Abmahnungen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mit einem Drittel eines Monatsverdienstes bewertet werden (LAG Hessen v. 24.5.2000 – 15 Ta 16/00, NZA-RR 2000, 438).

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