Rz. 494

Teilnahmeberechtigt am System des betrieblichen Vorschlagswesens sind in jedem Fall alle Arbeitnehmer i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG.

 

Rz. 495

Nicht erfasst werden die folgenden Personenkreise:

betriebsfremde Personen und solche, für die das BetrVG aufgrund ihrer Arbeitgeberstellung nicht gelten kann, wie leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG sowie insb. Organvertreter wie Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer,
ehemalige Betriebsangehörige wie Pensionäre und Vorruheständler, da dieser Personenkreis in keiner arbeitsrechtlichen Beziehung mehr zum Betrieb steht, dies auch dann nicht, wenn er noch eine Betriebsrente erhält,
Personen, die z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder gelegentlich der Durchführung von Dienstleistungen im Betrieb tätig sind, da sie als Mitarbeiter von Drittfirmen in keiner arbeitsrechtlichen Beziehung zum Betrieb, in welchem das System des betrieblichen Vorschlagswesens besteht, stehen,
freie Mitarbeiter, welche aufgrund mangelnder "Fremdbestimmtheit" ihrer Arbeit in keinem Arbeitsverhältnis zum Betrieb stehen.
 

Rz. 496

Anders stellt sich die Rechtslage für den Leiharbeitnehmer dar. Für Arbeitnehmererfindungen und technische Verbesserungsvorschläge sieht § 11 Abs. 7 AÜG die Zuordnung zum Entleiherbetrieb vor. Da Leiharbeitnehmer nach der Rspr. durch die gespaltene Arbeitgeberstellung nicht benachteiligt werden dürfen (BAG v. 15.12.1992 – 1 ABR 38/92,) und sich ihre Nichteinbeziehung in das System des betrieblichen Vorschlagswesens nachteilig auf die Motivation auswirken kann, spricht viel dafür, auch Leiharbeitnehmer in das betriebliche Vorschlagswesen im Entleiherbetrieb einzubeziehen (Rieble/Gistel, DB 2005, 1382, 1383).

 

Rz. 497

Personen, die nicht dem persönlichen Geltungsbereich von Betriebsvereinbarungen unterfallen, können durch gesonderte Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und den Betroffenen in ein bestehendes Vorschlagswesen einbezogen werden.

 

Rz. 498

Der nachträgliche Ausschluss einer Person, die bereits einen Verbesserungsvorschlag eingereicht hat, aus dem Kreis der Prämienberechtigten durch eine ablösende Betriebsvereinbarung, ist wegen Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes i.V.m. § 75 BetrVG rechtsunwirksam (Hess. LAG v. 18.5.2001 – 9/2 Sa 1130/00).

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