Rz. 1

Die Pflegeversicherung ist seit 1995 die jüngste Säule der Sozialversicherung. Sie ist im Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) geregelt. Die Pflegeversicherung deckt das Risiko ab, ambulant oder stationär pflegebedürftig zu werden.

 

Rz. 2

Hinsichtlich der beitragspflichtigen Einnahmen für die Pflegeversicherung verweist § 57 SGB XI auf die Grundsätze zur gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 20 Rdn 11 ff.). Die Beiträge werden in einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben, § 54 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB XI. Auch für geringfügige Beschäftigungen gelten dieselben Grundsätze wie in der gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Rz. 3

Zur Beitragsbemessungsgrenze verweist § 55 Abs. 2 SGB XI auf die in § 6 Abs. 7 SGB V (richtig: § 6 Abs. 6 und 7 SGB V) festgelegte Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Da diese Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 223 Abs. 3 SGB V zugleich auch als Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung dient, sind die Beitragsbemessungsgrenzen in Kranken- und Pflegeversicherung also identisch.

 

Rz. 4

Wie seit Jahren auch bei der Krankenversicherung gibt es in der Pflegeversicherung einen vom Gesetzgeber in § 55 Abs. 1 SGB XI bundeseinheitlich festgelegten Beitrag. Dieser beträgt zur Zeit (2019) 3,05 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten gem. § 28 Abs. 2 SGB XI nur die Hälfte der Leistung (weil die Beihilfe 50 % abdeckt) und haben deshalb gem. § 55 Abs. 1 S. 2 SGB XI auch nur die Hälfte der Beiträge zu zahlen. Für kinderlose Mitglieder erhöht sich der Beitragssatz gem. § 55 Abs. 3 SGB XI um 0,25 Beitragssatzpunkte (Beitragszuschlag für Kinderlose), sofern das Mitglied selbst das 23. Lebensjahr bereits vollendet hat.

 

Rz. 5

Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, § 20 Abs. 1 S. 1 SGB XI.

 

Rz. 6

Gem. § 58 Abs. 1 S. 1 SGB XI werden die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung grundsätzlich von Arbeitgebern und Arbeitnehmern hälftig getragen. Hierzu gibt es einige Ausnahmen:

 

Rz. 7

Für in der Berufsausbildung Beschäftigte, deren monatliches Arbeitsentgelt 325 EUR nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber die Beiträge gem. § 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB IV allein. Dasselbe gilt für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leisten, sowie für Beschäftigte, soweit für diese Beiträge für Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld zu zahlen sind, § 20 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV.

 

Rz. 8

Den Beitragszuschlag für Kinderlose trägt allein der Arbeitnehmer, § 58 Abs. 1 S. 3 SGB XI.

 

Rz. 9

Für die Beitragszahlung gelten dieselben Grundsätze wie für die Krankenversicherung. Zwar sind die Beiträge grundsätzlich von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Dennoch gilt für Arbeitsverhältnisse, dass nicht der Arbeitnehmer selbst, sondern der Arbeitgeber den vollständigen Pflegeversicherungsbeitrag abzuführen hat, § 60 Abs. 1 S. 2 SGB XI i.V.m. § 253 SGB V, der wiederum auf die allgemeinen Regelungen in den §§ 28d28n, 28r SGB IV verweist. Der Arbeitgeber erwirbt insoweit einen Rückgriffsanspruch gegen den Arbeitnehmer, § 28g S. 1 SGB IV. Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird zusammen mit dem übrigen Pflegeversicherungsbeitrag ebenfalls vom Arbeitgeber gezahlt, § 60 Abs. 5 S. 1 SGB XI. § 60 Abs. 5 S. 2 und 3 SGB XI ordnen auch diesbezüglich ausdrücklich einen Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer an, der durch Abzug vom Gehalt geltend zu machen ist.

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