Rz. 28
Nach § 1827 Abs. 1 S. 2 BGB kann eine Patientenverfügung jederzeit formlos widerrufen werden. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass eine einmal errichtete Patientenverfügung auch bis zu ihrem Widerruf wirksam ist. Wie bereits oben unter Rdn 11 ausgeführt, besteht keine gesetzlich normierte Pflicht, die Bestimmungen in bestimmten Zeitintervallen zu bestätigen bzw. zu aktualisieren, auch wenn sich dies aus den o.g. Gründen durchaus anbietet. Der Widerruf kann formlos, d.h. mündlich oder auch durch nonverbales Verhalten, zum Beispiel durch Handgesten oder Kopfschütteln, jederzeit widerrufen werden. Erforderlich ist nur, dass die Willensäußerung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Die Möglichkeit, die Patientenverfügung jederzeit formlos widerrufen zu können, soll den Betroffenen davor schützen, sich durch eine längst überholte Patientenverfügung zu binden. Auf die Widerruflichkeit einer Patientenverfügung kann nicht wirksam verzichtet werden. Der Widerruf entfaltet zwar Wirkung für medizinisches Personal und Betreuer/Bevollmächtigten, muss aber nicht diesen gegenüber erklärt werden, sondern kann gegenüber jedem Dritten vorgenommen werden.
Rz. 29
Leider enthält § 1827 Abs. 1 S. 2 BGB keine ausdrückliche Regelung dazu, ob für einen wirksamen Widerruf ebenfalls die Einwilligungsfähigkeit des Patienten gegeben sein muss. Diesbezüglich wird diskutiert, welche Auswirkungen ein solcher natürlicher (Lebens-)Wille auf die Bindungswirkung einer Patientenverfügung hat. Einerseits erscheine es menschenunwürdig, einen einwilligungsfähigen Patienten, der durch sein tatsächliches Verhalten zum Ausdruck bringe, dass er entgegen der Festlegungen in einer wirksamen Patientenverfügung doch am Leben bleiben wolle, also in lebensverlängernde Maßnahmen einwilligen würde, an seine...