Nina Lenz-Brendel
, Julia Roglmeier
Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden, § 1827 Abs. 3 BGB. Sie kann also schriftlich oder mündlich, auch durch schlüssiges Verhalten, wie beispielsweise durch Kopfschütteln oder -nicken, jederzeit, auch noch in der akuten Behandlungssituation, widerrufen werden. Eine nach außen kundgegebene Willensänderung, die im Widerspruch zu den Vorgaben in der Patientenverfügung steht, ist somit ebenfalls als Widerruf derselben zu bewerten.
Für den Widerruf der Patientenverfügung muss der Betroffene einwilligungsfähig, nicht jedoch geschäftsfähig sein. Dies ergibt sich bereits aus den allgemeinen Voraussetzungen für die Behandlung eines Patienten, nach welchen ein Patient nur (weiter) behandelt werden darf, wenn er in die Behandlung eingewilligt hat. Da die Patientenverfügung Vorgaben für die Behandlung im Zustand der Einwilligungsunfähigkeit macht, die der Patient im Zustand der Einwilligungsfähigkeit festgelegt hat, Ärzte einen Patienten, der einwilligungsunfähig ist, aber auch nach dessen Zustimmung nicht behandeln dürfen, kann der Widerruf einer Patientenverfügung nur im Zustand der Einwilligungsfähigkeit erklärt werden.
Wegen des fehlenden Formerfordernisses für den Widerruf muss, bevor dem schriftlich fixierten Willen des Patienten Ausdruck verliehen wird, regelmäßig geprüft werden, ob dieser nicht in irgendeiner Form die Patientenverfügung wieder widerrufen hat. Die Erforschung des mutmaßlichen Willens ist daher weiterhin – auch bei Vorliegen einer schriftlichen Patientenverfügung – wegen der Möglichkeit des in der Zwischenzeit erfolgten formlosen (!) Widerrufs eine der zentralen Hauptaufgaben des Betreuers bzw. des Bevollmächtigten.
Es empfiehlt sich daher, die Patientenverfügung regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren und einen Wid...