Rz. 42

Ausgeschlossen ist die Vertretung, wenn die Ehegatten voneinander getrennt leben. Getrennt leben sie im rechtlichen Sinne nach § 1567 BGB dann, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Ein Getrenntleben liegt daher nicht ohne weiteres vor, wenn z.B. einer der Ehegatten in einem Pflegeheim lebt oder aus beruflichen Gründen vorwiegend in einer Zweitwohnung wohnt.

 

Rz. 43

Die Vertretung ist außerdem ausgeschlossen, wenn der erkrankte Ehegatte eine Vertretung durch den anderen Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge ablehnt, z.B. durch einen Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht. Dieser Widerspruch kann formlos erfolgen und richtet sich in erster Linie an den anderen Ehegatten, er kann aber auch anderen geeigneten Personen bekannt gemacht werden. Da es sich bei der Ablehnung nicht um eine Willenserklärung oder rechtsgeschäftsähnliche Erklärung handelt, sollte eine Äußerung des natürlichen Willens trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 1358 Abs. 1 BGB genügen.[46] Es ist weiterhin möglich, den Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister registrieren zu lassen.

 

Rz. 44

Nicht zulässig ist die Notvertretung des Weiteren, wenn eine andere Person mit der Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge bereits bevollmächtigt wurde (z.B. durch eine Vorsorgevollmacht) oder wenn für den erkrankten Ehegatten ein Betreuer in Angelegenheiten der Gesundheitssorge bereits gerichtlich bestellt ist. Das Ehegattenvertretungsrecht ist nachrangig zu einer bestehenden Betreuung oder Vorsorgevollmacht (vgl. auch § 1358 Abs. 5 BGB).

[46] Lugani, MedR 2022, 91 (93).

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