Rz. 40

Zwar ist das Notvertretungsrecht an die Regelungen zur Betreuerbestellung angelehnt (vgl. § 1814 BGB), Anlass für das gesetzliche Vertretungsrecht von Ehegatten muss aber im Gegensatz hierzu eine akut eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigung des Ehegatten infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung sein, die auch eine ärztliche Akutversorgung notwendig macht.[41] Zu denken ist beispielsweise an einen Unfall, einen komatösen Patienten[42] oder eine Krankheit wie einen Herzinfarkt oder einen Schlaganfall.[43] Das gesetzliche Vertretungsrecht des Ehegatten tritt auch bei akuten Beeinträchtigungen im Rahmen chronischer, und damit bereits länger andauernder Erkrankungen in Kraft.[44] In diesem Zusammenhang wurde seitens der Bundesärztekammer der schwammige Begriff der "Krankheit" in § 1358 Abs. 1 BGB bemängelt und vorgeschlagen, auch hier den Begriff der Einwilligungsunfähigkeit einzuführen.[45]

[41] BT-Drucks 19/24445, 179
[42] Kemper, FamRB 2021, 260 (261).
[43] Müller-Engels, FamRZ 2021, 645 (652).
[44] Lugani, MedR 2022, 91 (93).
[45] Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 5.8.2020, S. 6.

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