Rz. 17

Dass eine Patientenverfügung Bindungswirkung entfaltet, dürfte nach der Rechtsprechung des BGH in den letzten Jahren unbestritten sein, wenn diese die dort aufgestellten Anforderungen erfüllt. Zuvor wurde von Kritikern eine Bindungswirkung verneint, mit dem Argument, die Patientenverfügung werde oft in einer Lebensphase errichtet, in der der Verfasser noch nicht mit der akuten Entscheidungssituation konfrontiert sei und das Risiko bestehe, dass er seine Ansichten ändere, wenn er in die konkrete Behandlungssituation komme. Außerdem spreche gegen eine Bindungswirkung, dass die Patientenverfügung frei widerruflich sei. Der BGH hat allerdings klargestellt, dass eine Patientenverfügung als Ausdruck des fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts bindend wirkt, denn das Recht zur Selbstbe stimmung über den eigenen Körper gehört zum Kernbereich der durch das Grundgesetz geschützten Würde und Freiheit des Menschen. Dieses Selbstbestimmungsrecht gilt auch am Lebensende. Es schützt gerade in Grenzsituationen des Lebens vor Fremdbestimmung.[6]

[6] Bundesministerium der Justiz, Bericht der Arbeitsgruppe "Patientenautonomie am Lebensende" vom 10.6.2004, S. 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge