Rz. 38

Trotz dieser Bedenken stuft der BGH (NZV 1998, 120) Lasermessungen als standardisierte Messverfahren ein. Dies hat zur Folge, dass - obwohl Lasermessungen deutlich störanfälliger als andere Messverfahren sind und dazu noch nicht einmal über eine Fotodokumentation verfügen - der Richter im Urteil eine über die unter § 20 Rdn 67) genannten Einzelheiten hinausgehende Ausführung zu machen. Erforderlich ist allerdings, wie auch bei den übrigen Geschwindigkeitsmessgeräten, die Angabe der gemessenen Geschwindigkeit und des berücksichtigten Toleranzwertes (OLG Brandenburg DAR 2005, 97).

 

Rz. 39

Das OLG Hamm (NZV 1997, 198; zfs 2006, 654; NZV 2007, 257) geht zwar nicht ganz so weit, aber sein Misstrauen gegen solche Messungen zeigt sich darin, dass es vor allem bei widrigen Umständen vom Bußgeldrichter im Urteil Ausführungen dazu verlangt, weshalb er einen Zuordnungsfehler ausschließen zu können glaubt. Auch mit sonstigen Einwendungen, wie z.B. es habe sich, da die Messung durch die Windschutzscheibe eines Polizeifahrzeuges erfolgt sei, um eine atypische Messung gehandelt, hat sich das Gericht auseinanderzusetzen (OLG Hamm DAR 1998, 244).[6]

 

Rz. 40

 

Achtung: Auswahl des Sachverständigen

Die Auswahl des Sachverständigen ist zwar dem Richter vorbehalten, er muss aber im Urteil näher darlegen, dass der vom ihm ausgewählte Sachverständige über die zur Beurteilung einer Lasermessung erforderliche Sachkunde auf dem Gebiet der Lasermesstechnik besitzt (OLG Koblenz DAR 2006, 101).

 

Rz. 41

 

Tipp: Beweisantrag Sachverständigengutachten

Gerade weil Laserpistolen fehlerhaft arbeiten können, darf ein (zulässiger, siehe § 20 Rdn 55 ff.) Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht abgelehnt werden (OLG Frankfurt zfs 1995, 436).

[6] Sehr viel schwerer wiegt jedoch die von Sachverständigen vorgebrachte Kritik, so z.B. von Thum, DAR 1998, 116 oder Beck/Löhle, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren.

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