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Zwar sind, wie der BGH wiederholt betont hat (BGH DAR 1993, 474), an die Begründung eines Bußgeldurteils nicht die gleich hohen Anforderungen wie an die eines Strafurteils zu stellen, dennoch muss auch ein solches Urteil nicht nur aus sich heraus verständlich sein, sondern die Gründe müssen so beschaffen sein, dass sie die Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung durch das Oberlandesgericht ermöglichen (OLG Hamburg NZV 2019, 255; OLG Saarbrücken zfs 2019, 351). Zumindest muss, das gilt auch für das Abwesenheitsverfahren (OLG Hamm zfs 2008, 348; OLG Köln DAR 2013, 393) angegeben werden, ob und ggf. wie sich der Betroffene eingelassen hat (OLG Saarbrücken zfs 2019, 351). Außerdem muss die Beweiswürdigung dargestellt werden (OLG Köln DAR 2013, 393).

Bei standardisierten Messverfahren kann (und muss) der Richter grundsätzlich von deren Zuverlässigkeit ausgehen (OLG Oldenburg DAR 2016, 404; OLG Koblenz NZV 2018, 531).

Ohne besonderen Anlass braucht er keine Ausführungen zu Einzelheiten der Messmethode im Urteil zu machen (OLG Bamberg DAR 2016, 146; OLG Hamburg NZV 2019, 255).

Allerdings muss auch hier das angewandte Messverfahren, die gemessene Geschwindigkeit und der angenommene Toleranzwert angegeben werden (OLG Saarbrücken DAR 2016, 534; OLG Bamberg DAR 2018, 93; OLG Frankfurt DAR 2018, 639; OLG Koblenz NZV 2018, 531; OLG Hamburg NZV 2019, 255) und wenn das Gerät auf mehrere Arten betrieben werden kann, auch die konkret angewandte Betriebsart (OLG Jena VRS 111, 211; OLG Bamberg DAR 2014, 344).

Festgestellt werden muss schließlich noch, dass das Gerät von seinem Bedienungspersonal standardgemäß und entsprechend der Bedienungsanleitung angewandt wurde (OLG Naumburg zfs 2016, 231; KG NStZ 2018, 722) und die vorgeschriebenen Funktionstests durchgeführt wurden (OLG Koblenz zfs 2014, 530; KG NZV 2018, 585). Außerdem ist die ordnungsgemäße Eichung des Gerätes festzustellen (OLG Frankfurt zfs 2001, 233; OLG Koblenz zfs 2014, 430).

Selbstverständlich müssen grundsätzlich auch die Tatsachen angegeben werden, die die gesetzlichen Merkmale der Tat erfüllen. Das gilt nicht nur für die äußere, sondern auch für die innere Tatseite. Das Urteil muss deshalb nicht erst in Fällen vorsätzlicher Tatbegehung, sondern auch bei Fahrlässigkeit, die den Schuldvorwurf begründenden Tatsachen angeben (OLG Düsseldorf NZV 2008, 470; DAR 2016, 149).

Liegt der Messung ein nichtstandardisiertes Verfahren zugrunde, muss das Urteil darüber hinaus Einzelheiten zur angewandten Messmethode enthalten. Das gilt namentlich, wenn eine Messung unter außergewöhnlich schwierigen Bedingungen durchgeführt wurde, z.B. durch Nachfahren mit Tachovergleich oder bei Dunkelheit (OLG Hamm zfs 1995, 267; BayObLG NZV 1996, 462; OLG Celle NZV 2013, 458).

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