Rz. 6

Der einzuhaltende Abstand ist abhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit. Auf jeden Fall soll er gleich bleiben und nicht zu groß sein (OLG Hamm NJW 1975, 1848; OLG Düsseldorf DAR 1998, 113; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 19). Er sollte nicht größer als der halbe, im Ausnahmefall der ganze (OLG Celle NZV 2005, 159), Tachowert sein und darf nur unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden (OLG Bamberg DAR 2010, 594). Ein Abstand von 600 m ist in jedem Falle zu groß, um auch nur halbwegs verlässlich die Geschwindigkeit zu messen (BayObLG DAR 1996, 288).

 

Rz. 7

Will der Richter trotz eines erheblichen Abstandes zwischen messendem und gemessenem Fahrzeug die Messung verwerten, muss er im Urteil nähere Ausführungen zu den Einzelheiten des Ablaufs selbst dann machen, wenn die Messstrecke sehr lang (hier 2.000 m) war und er einen Sicherheitsabschlag von 20 % vorgenommen hat (BayObLG zfs 1996, 314).

 

Rz. 8

Nach Auffassung des OLG Celle (DAR 2005, 163) ist die Abstandsermittlung allerdings alleine Sache des Tatrichters. Da es selbst eine optische Schätzung des Abstandes - jedenfalls bei unter 100 m liegenden Abständen - auch zur Nachtzeit für möglich hält, lässt es entsprechende amtsrichterliche Verurteilungen unbeanstandet.

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