Rz. 53

Durch die Vorschrift des § 4 MediationsG ist der Mediator nunmehr gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat demgemäß nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im einer Mediation nachfolgenden Zivilprozess ein Zeugnisverweigerungsrecht.[28] Der Mediator kann von allen Beteiligten gemeinsam von der Verschwiegenheit befreit werden. Für strafrechtliche Verfahren verbleibt es bei der Sachlage wie vor dem MediationsG: Nur diejenigen Mediatoren, die schon im Grundberuf über ein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht verfügen, wie Anwälte mit § 18 BORA, haben die Möglichkeit, das Zeugnis als Mediator zu verweigern. Gleichwohl sollte in der Mediationsvereinbarung festgelegt werden, dass die Beteiligten sich zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichten.

 

Rz. 54

Die andere Seite der den Mediator betreffenden Vertraulichkeit bezieht sich auf dessen Umgang mit Informationen, die eine Partei ihm in Einzelgesprächen eröffnet.[29] Hier ist stets die Frage, inwieweit ein Mediator als "Geheimnisträger" seine Neutralität dadurch gefährdet, dass er mehr weiß als der andere Beteiligte. In der Praxis ist es jedoch häufig so, dass einem Beteiligten, der es "übers Herz gebracht hat", sich dem Mediator hinsichtlich persönlicher Beweggründe zu offenbaren, auch in nachfolgenden weiteren Verhandlungen der Umgang mit den anderen Beteiligten und den eigenen Informationen leichter ist und zumindest Teile daraus über den Beteiligten selbst in das weitere Verfahren einfließen.

[28] Kracht, in: Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, § 13 Rn 126; Wiese/Born, Unternehmensnachfolge, Tz 17.19.
[29] Vgl. Kracht, in: Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, § 13 Rn 120 ff.; Siegel, Mediation in Erbstreitigkeiten, III D (2).

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