Rz. 81

Weist das Gericht die Kündigungsschutzklage mit dem Antrag nach § 4 S. 1 KSchG ab, weil es die Kündigung für sozial gerechtfertigt erachtet bzw. im Fall der Nichtgeltung des KSchG die Kündigung nicht aus anderen Rechtsgründen unwirksam ist, so steht mit Rechtskraft dieses Urteils die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch diese bestimmte Kündigung fest. Durch die Einführung der neuen einheitlichen Klagefrist von drei Wochen für alle Unwirksamkeitsgründe mit der Besonderheit, dass dann, wenn innerhalb der Klagefrist ein zur Unwirksamkeit der Kündigung führender Mangel geltend gemacht worden ist, innerhalb der verlängerten Anrufungsfrist des § 6 KSchG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz weitere Unwirksamkeitsgründe geltend gemacht werden können, folgt, dass mit der rechtskräftigen Abweisung der Kündigungsschutzklage feststeht, dass das Arbeitsverhältnis durch diese bestimmte Kündigung aufgelöst ist. Das Arbeitsgericht hat nämlich nur über die Unwirksamkeitsgründe zu befinden, die rechtzeitig in den Kündigungsschutzprozess eingeführt worden sind.

 

Rz. 82

Mit der rechtskräftigen Abweisung der Kündigungsschutzklage steht fest, dass die Kündigung unter allen in Betracht kommenden Unwirksamkeitsgründen, seien sie geltend gemacht oder auch nicht geltend gemacht bzw. verspätet geltend gemacht, nicht unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat. Ist ein Grund, aus dem sich die Unwirksamkeit einer Kündigung ergeben kann, weder innerhalb der Klagefrist noch innerhalb der verlängerten Anrufungsfrist des § 6 KSchG in den Prozess eingeführt worden und ist die Klage auch nicht nachträglich zuzulassen, dann steht fest, dass das Recht zur Geltendmachung eines weiteren Unwirksamkeitsgrundes in einem späteren Prozess verbraucht ist.

 

Rz. 83

Hat der Arbeitnehmer über die Kündigungsfeststellungsklage hinaus eine allgemeine Feststellungsklage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gem. § 256 ZPO erhoben, ist Streitgegenstand der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Bei rechtskräftiger Klagabweisung steht fest, dass im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Arbeitsverhältnis nicht bzw. nicht mehr bestanden hat.[97]

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