Rz. 22

Klagt der Arbeitnehmer auf Abfindungszahlung gem. §§ 9, 10 KSchG, beinhaltet dieser Klageantrag außer dem Auflösungsantrag auch den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung.[23] Allerdings muss auch hier die dreiwöchige Klagefrist gewahrt sein. Ist sie nicht gewahrt, muss die Fiktionswirkung des § 7 KSchG eingreifen.

 

Rz. 23

Klagt der Arbeitnehmer auf Lohnzahlung nach Ablauf der Kündigungsfrist oder für Zeiten nach Zugang der außerordentlichen Kündigung, so setzt ein der Klage stattgebendes Leistungsurteil voraus, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden ist. Eine Feststellungsklage i.S.d. § 4 KSchG ist daher an sich erforderlich, weil sich die Rechtskraftwirkung des Leistungsurteils nicht zugleich auf die Entscheidungsgründe erstreckt. Die Unwirksamkeit der Kündigung ist damit nicht festgestellt. Allerdings kann dem Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des BAG eine entsprechende Anwendung des § 6 KSchG helfen.[24] Dies kommt aber nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung mit einer Leistungsklage Lohnansprüche oder Weiterbeschäftigung für die Zeit nach Zugang der Kündigung bzw. Ablauf der Kündigungsfrist gerichtlich geltend gemacht hat.[25]

 

Rz. 24

Zur Vermeidung von Haftungsrisiken empfiehlt es sich jedoch, stets innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung einen Kündigungsschutzantrag bei Gericht einzureichen und nicht auf die analoge Anwendung des § 6 KSchG zu vertrauen.

[23] BAG v. 23.6.1993, EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 30.

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