Rz. 37

Die dreiwöchige Klagefrist ist nach herrschender Meinung eine Ausschlussfrist; sie ist zwingend und unterliegt nicht der Parteidisposition.[47] Ist die dreiwöchige Klagefrist nicht gewahrt und wird sie auch nicht nachträglich zugelassen, so erlangt die Kündigung kraft der Fiktionswirkung gem. § 7 KSchG Wirksamkeit, und zwar nicht mehr beschränkt auf die soziale Rechtfertigung nach dem KSchG, sondern nunmehr unter allen in Betracht kommenden Gründen, aus denen sich die Unwirksamkeit der Kündigung ergeben könnte. Ist also die Klage nicht innerhalb der Klagefrist erhoben worden und ist sie auch nicht nachträglich zuzulassen, dann spielt es keine Rolle mehr, ob z.B. der Betriebsrat vor Kündigungsausspruch ordnungsgemäß gem. § 102 BetrVG beteiligt worden ist (zum Fall der behördlichen Zustimmungserklärung siehe Rdn 50 ff.). Zu den Besonderheiten bei der Kündigung von Berufsausbildungsverhältnissen siehe § 6 in diesem Handbuch.

[47] Vgl. BAG v. 11.12.2008, NZA 2009, 692, BAG v. 26.6.1986, EzA § 4 n.F. KSchG Nr. 25.

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