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Auch im Fall der Nebenintervention ist gem. § 66 ZPO Voraussetzung, dass ein Rechtsstreit anhängig und noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Außerdem muss der Beitretende ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Partei haben, der er beitritt.

 

Beispiel:

Großhändler G hat Einzelhändler E eine Maschine geliefert, die dieser wiederum dem K weiterverkauft hat. K verklagt E nunmehr wegen angeblicher Sachmängel auf Minderung des Kaufpreises.

Hier hat G ein rechtliches Interesse an einem Verfahrensbeitritt zur Unterstützung des E, weil ansonsten E im Unterliegensfall eventuell Gewährleistungsansprüche gegen ihn geltend machen könnte. Die Nebenintervention wäre also zulässig.

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