Rz. 7
Auch im Fall der Nebenintervention ist gem. § 66 ZPO Voraussetzung, dass ein Rechtsstreit anhängig und noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Außerdem muss der Beitretende ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Partei haben, der er beitritt.
Beispiel:
Großhändler G hat Einzelhändler E eine Maschine geliefert, die dieser wiederum dem K weiterverkauft hat. K verklagt E nunmehr wegen angeblicher Sachmängel auf Minderung des Kaufpreises.
Hier hat G ein rechtliches Interesse an einem Verfahrensbeitritt zur Unterstützung des E, weil ansonsten E im Unterliegensfall eventuell Gewährleistungsansprüche gegen ihn geltend machen könnte. Die Nebenintervention wäre also zulässig.
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