1. Muster: Ankündigung der Auskunftserteilung

 

Rz. 77

Muster 21.17: Ankündigung der Auskunftserteilung

 

Muster 21.17: Ankündigung der Auskunftserteilung

An den vorläufigen Insolvenzverwalter der

Fa. _____ GmbH

In dem obigen vorläufigen Insolvenzverfahren zeige ich an, dass ich den Geschäftsführer _____ der _____ GmbH vertrete.

Selbstverständlich wird mein Mandant seiner Auskunftspflicht nachkommen. Die Androhung von Zwangsmaßnahmen ist insofern unnötig. Soweit die Vorlage sämtlicher Buchhaltungsunterlagen verlangt wird, verweise ich darauf, dass sich diese nach wie vor in den Geschäftsräumen der Schuldnerin befinden. Ich rege daher für den 15.8., 10.00 Uhr ein gemeinsames Treffen in den Geschäftsräumen der Schuldnerin an, damit offene Fragen dort geklärt und die umfänglichen Buchhaltungsunterlagen sowie die Korrespondenz der Schuldnerin vorgelegt werden können.

Die neue Wohnanschrift meines Mandanten lautet: _____

Ich versichere an dieser Stelle nochmals, dass mein Mandant seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten umfänglich nachkommen wird.

Bitte bestätigen Sie mir den vorgeschlagenen Termin.

(Rechtsanwalt)

2. Muster: Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren

 

Rz. 78

Muster 21.18: Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren

 

Muster 21.18: Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren

An das

Amtsgericht – Insolvenzgericht – _____

Geschäfts-Nr. _____

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der _____

zeige ich die anwaltliche Interessenvertretung der Schuldnerin an.

Namens und kraft Vollmacht der _____ lege ich hiermit gegen den Beschluss des Amtsgerichts _____ vom _____, über die Anordnung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen, zugestellt am _____

sofortige Beschwerde

ein und beantrage,

die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen aufzuheben.

Gründe:

1. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist weder erforderlich noch verhältnismäßig.

2. Im Übrigen ist der Insolvenzantrag der _____ spätestens durch Bezahlung der dem Insolvenzantrag zugrundeliegenden Forderung unzulässig geworden.

3. Ein Insolvenzgrund liegt nicht vor. Anlässlich der Auskunftserteilung gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen am _____ hat die Schuldnerin dargelegt und durch Vorlage der beigefügten Unterlagen _____ belegt, dass sämtliche laufenden Verbindlichkeiten, insbesondere die fälligen Löhne und Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge, Steuern etc. ausgeglichen sind.

Die Schuldnerin hat damit glaubhaft gemacht, dass lediglich eine vorübergehende Zahlungsstockung vorgelegen hat. Die bloße fruchtlose Pfändung der Antragstellerin lässt einen abschließenden Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit nicht zu. Insbesondere hat es der Sachverständige unterlassen, Feststellungen über die kurzfristig realisierbaren Vermögensgegenstände der Schuldnerin zu treffen. Die noch nicht fälligen Verbindlichkeiten sind durch bestehende Außenstände abgedeckt, wie sich aus der als Anlage beigefügten aktuellen Finanzplanung ergibt.

Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen sind daher aufzuheben.

(Rechtsanwalt)

3. Muster: Sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss

 

Rz. 79

Muster 21.19: Sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss

 

Muster 21.19: Sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss

An das

Amtsgericht – Insolvenzgericht – _____

Geschäfts-Nr. _____

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des _____

zeige ich die anwaltliche Interessenvertretung des Schuldners an.

Namens und kraft Vollmacht des _____ lege ich hiermit gegen den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts _____ vom _____, zugestellt am _____,

sofortige Beschwerde

ein und beantrage,

den Beschluss des Amtsgerichts vom _____ aufzuheben.

Gründe:

Der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit liegt nicht vor.

Anlässlich der Auskunftserteilung gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen am _____ hat Herr _____ dargelegt und durch Vorlage der beigefügten Unterlagen _____ belegt, dass sämtliche laufenden Verbindlichkeiten, insbesondere die fälligen Löhne und Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge, Steuern etc. ausgeglichen sind.

Der Schuldner hat damit glaubhaft gemacht, dass lediglich eine vorübergehende Zahlungsstockung vorgelegen hat. Die bloße fruchtlose Pfändung der Antragstellerin lässt einen abschließenden Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit nicht zu. Insbesondere hat es der Sachverständige unterlassen, Feststellungen über die kurzfristig realisierbaren Vermögensgegenstände des Schuldners zu treffen. Die noch nicht fälligen Verbindlichkeiten sind durch bestehende Außenstände abgedeckt, wie sich aus der als Anlage beigefügten aktuellen Finanzplanung ergibt.

Die Voraussetzungen für eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens waren und sind somit nicht gegeben.

Der Beschluss ist daher aufzuheben.

(Rechtsanwalt)

Anlagen

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