Rz. 185

An einer Gläubigerbenachteiligung kann es fehlen, wenn für eine Leistung des Schuldners unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt ist (Bargeschäft). Dabei müssen Leistung und Gegenleistung zeitnah ausgetauscht werden. Wann dieser Zeitraum überschritten ist, hängt von der Art des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts ab. Liegen bei länger währenden Vertragsbeziehungen mehr als 30 Tage zwischen Tätigkeit und Vergütung, ist ein Bargeschäft zu verneinen.[124]

Praktische Bedeutung erlangt § 142 vor allem für die Anfechtung kongruenter Deckungen nach § 130 InsO.

[124] BGH v. 18.9.2008 – IX ZR 134/05.

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