Rz. 179

Gem. § 133 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Die Anfechtungsfrist für Rechtshandlungen, die dem anderen Teil Sicherung oder Befriedigung gewährt haben, ist gem. § 133 Abs. 2 InsO auf vier Jahre verkürzt.

Die Gläubigerbenachteiligung muss Beweggrund oder überwiegender Zweck der Handlung des Schuldners gewesen sein; entscheidend sind das Bewusstsein und der Wille, die Gläubiger zu benachteiligen. Eine dem bedingten Vorsatz des Strafrechts entsprechende "bedingte Benachteiligungsabsicht" wird dabei als ausreichend erachtet.[120] Der Anfechtungsgegner muss im Zeitpunkt der Handlung den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners gekannt haben.

 

Rz. 180

Die Beweislast bezüglich des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners und der Kenntnis des Anfechtungsgegners obliegt dem Verwalter. Nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO wird die Kenntnis des Vorsatzes vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Im Falle einer kongruenten Deckungshandlung greift die Vermutungsregelung nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO nur dann ein, wenn der Anfechtungsgegner Kenntnis von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit hatte. Wurden Zahlungsvereinbarungen oder Zahlungserleichterungen zwischen den Parteien getroffen, wird vermutet, dass der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Leistung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

 

Rz. 181

Nach § 133 Abs. 4 InsO ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person i.S.d. § 138 InsO geschlossener entgeltlicher Vertrag anfechtbar, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Eine Anfechtung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn der Vertrag zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist, oder wenn dem anderen Teil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war. Der Begriff des Vertrages ist weit auszulegen; er ist im Sinne von Rechtshandlungen des Schuldners zu verstehen, die in Übereinstimmung mit dem Willen des anderen Teils vorgenommen wurden.[121] Entgeltlichkeit liegt immer dann vor, wenn der Leistung des Schuldners eine ausgleichende Gegenleistung gegenübersteht.

[120] Vgl. Dauernheim, Frankfurter Kommentar, § 133 Rn 33 ff.
[121] Uhlenbruck/Borries/Hirte, § 133 Rn 184 m.w.N.

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