Rz. 195

Bei ausreichender Masse sollte Abschlagsverteilung erwogen werden

Genehmigung des Gläubigerausschusses erforderlich
Kein Rechtsanspruch der Gläubiger auf Abschlagsverteilung
Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen wird auf Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt und öffentlich bekannt gemacht

Wenn Masseverwertung beendet, Schlussverteilung bei Gericht beantragen

Erstellen von Schlussbericht und Schlussverzeichnis, die auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niedergelegt und öffentlich bekannt gemacht werden
Schlussrechnung eine Woche vor Schlusstermin auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes niederzulegen
Nachtragsverteilung, wenn nach Beendigung neue Vermögensgegenstände auftauchen

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